Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 114 Umfang des Versicherungsschutzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/114#abs-1 (1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/114#abs-2 (2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 114 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 13.12.2012 – 8 AZR 432/11Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der Kfz-Haftpflichtversicherung - Heranziehung des Arbeitnehmers im Rahmen des innerbetrieblichen SchadensausgleichesZitiert von 2
- LG Köln, 09.11.2023 – 2 O 82/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.10.2024 – 16 U 139/23
- LG Dortmund, 01.04.2010 – 2 O 355/09Zitiert von 2
- BGH, 12.03.2019 – VI ZR 277/18Verkehrsunfallprozess: Beschränkung einer Prozessvollmacht im Parteiprozess; Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung nach Mandatsniederlegung betreffend einen von zwei beklagten Kraftfahrzeughaltern mit dem gleichen Kfz-HaftpflichtversichererZitiert von 8
- OLG Köln, 18.08.2015 – 9 U 120/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.10.2012 – I-20U_055/10
- OLG Hamm, 05.10.2012 – I-20 U 55/10
- LG Berlin, 26.01.2011 – 4 O 184/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 114 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.